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Hundesteueranmeldung


Leistungsbeschreibung

Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund anzumelden.

Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt. Diese sieht eine Anmeldepflicht regelmäßig vor,

  • wenn der Hund älter als drei oder vier Monate ist,
  • bei Neuerwerb eines Hundes oder Zuzug mit Hund,
  • bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum von mehr als zwei oder drei Monaten.

Zudem ist eine gesonderte Eintragung im Hunderegister notwendig, welche nicht von der zuständigen Stelle durchgeführt wird.

Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer, die für das Halten von Hunden im Gemeindegebiet 
erhoben wird. Steuerschuldner ist der Halter eines Hundes. Jeder Hundehalter ist verpflichtet seinen 
Hund anzumelden. in den Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde Lengerich besteht eine 
Anmeldepflicht, wenn der Hund älter als drei Monate ist oder mehr als zwei Monate gepflegt oder 
verwahrt wird. Jeder, der einen Hund oder mehrere Hunde in seinem Haushalt oder Betrieb hält, ist 
steuerpflichtig. 

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der der Hund angemeldet werden soll.

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

- ChipNummer 
- Nachweis über eine Haftpflichtversicherung 
- Sachkundenachweis 

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Hundesteuersatzung der jeweiligen Mitgliedsgemeinde in der zur Zeit gültigen Fassung

Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.

Bitte beachten Sie auch die Leistung zur "Hundehaltung Abmeldung".

Die Hundesteuer ist jährlich zum 15.05.fällig. 
Hundesteuer pro Jahr: 

  • für den ersten Hund 36,00 €
  •  für den zweiten Hund 54,00 €
  •  für jeden weiteren Hunde 78,00 €
  •  für einen gefährlichen Hund 612,00 €


Zu den gefährlichen Hunden zählen neben Bullterrier, American Staffordshire Terrier und Pit Bull 
Terrier auch deren Kreuzungen untereinander oder mit andern Hunden sowie Hunde, die durch 
aggressives Verhalten und erhöhte Kampfhereitschaft, Angriffslust und Schärfe aufgefallen sind. 


Die ausgegebene Hundesteuermarke ist mitzuführen und muss auf Verlangen vorgezeigt werden. 
Sollte die Hundesteuermarke nicht mehr lesbar sein oder ist defekt, so tauschen Sie die 
Hundesteuermarke gebührenfrei in der Verwaltung um. Bei Abmeldung der Hundesteuer ist die 
Hundesteuermarke wieder abzugeben, bei Verlust der Marke ist eine Gebühr von 2,50 € zu 
entrichten. 

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport